EMVG- UND FTEG-ÄNDERUNG IN KRAFT GETRETEN

    • Offizieller Beitrag

    (rps) Zu unserem Nachteil wurden am 28. April diese beiden Gesetze geändert, die auch für den Amateurfunk eine Bedeutung haben. Proteste der Amateurfunkverbände zeigten im Vorfeld nicht die geringste Wirkung. Ab Seite 606 findet sich das Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2012 I. Hier die wichtigsten Punkte.

    Die Bundesnetzagentur darf in beiden Gesetzen für mehr Amtshandlungen als bisher Gebühren verlangen. Festzusetzen, für was wie viel verlangt werden darf, obliegt dem Bundeswirtschaftsministerium, das eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird.

    Die Definition des so genannten EMV-Beitrags, den namentlich bekannte Senderbetreiber entrichten müssen, ist deutlich verbessert worden. Damit wurde der Versuch unternommen, dessen Erhebung gerichtsfester zu machen als bisher.

    Es gibt nun zusätzlich einen FTEG-Beitrag. Hier werden Kosten umgelegt, die der Netzagentur im Rahmen der Marktaufsicht bei angebotenen Sendegeräten entstehen und die nicht einem Verursacher angelastet werden können, etwa weil jemand Geräte in den Markt bringt, die die allgemeinen EMV-Anforderungen nicht erfüllen. Diese neue Abgabe wird auch Funkamateure treffen, weil das FTEG für im Handel erhältliche Amateurfunkanlagen vollständig gilt.

    Ab sofort hat das so genannte Vorverfahren – also das Widerspruchsverfahren – auch unter dem FTEG keine aufschiebende Wirkung mehr, wie schon lange beim EMVG. Abgelehnte Widersprüche kosten jetzt auch hier Geld, dessen Höhe die Bundesnetzagentur nach billigem Ermessen festlegen kann, es sei denn, es geht um finanzielle Abgaben, deren Höhe feststeht.

    Wer den Bestimmungen der BEMFV zuwiderhandelt, den kann ab sofort ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro treffen. Allerdings muss die BEMFV Tatbestände explizit benennen, die unter diese neue Ordnungswidrigkeitsvorschrift fallen sollen. Das ist bislang nicht der Fall, so dass mit einer Novellierung dieser Rechtsverordnung zu rechnen ist. Hier heißt es dann aufpassen: Die Androhung einer Strafe in fünfstelliger Höhe ist in Anbetracht des typischen Umfangs unserer Frequenznutzung mehr als unangemessen und macht den Amateurfunkdienst nicht gerade attraktiv.

    Unklar ist allerdings, ob die neue Bußgeldregelung überhaupt im Amateurfunk angewendet werden kann: Denn der hier relevante Paragraf 17 FTEG gilt laut Paragraf 1 nur für Amateurfunkanlagen, die im Handel erhältlich sind. Da in Sicht der AGZ bei einer Amateurfunkstelle eine rechtssichere Unterscheidung zwischen modifizierten Geräten und Geräten im Originalzustand amtlicherseits kaum möglich ist, sind eben alle Geräte in Privatbesitz nicht im Handel erhältlich. Sie könnten also durchaus vom gerade geschaffenen BEMFV-Bußgeldtatbestand nicht umfasst werden.

    Die aktuell geänderten Gesetzestexte finden Sie unter anderem auf den Internetseiten der AGZ e.V.

    Quelle: AGZ e.V.