Pressemitteilung der BNetzA: Neue Gebühren für Amtshandlungen nach AFuG/AFuV

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Die Bundesnetzagentur informiert über neue Gebühren für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV). Zur Kostendeckung der Verwaltung werden nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes Gebühren und Auslagen erhoben. Diese wurden im Rahmen der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur ermittelt und festgesetzt.

    Der Abschnitt 3 der vorgenannten Verordnung enthält die Beträge, die für Amtshandlungen nach dem Amateurfunkgesetz und der zugehörigen Amateurfunkverordnung ab dem 1. Oktober 2021 erhoben werden. Für die Funkamateure bedeutet dies, dass einige Positionen günstiger werden (z.B. die Prüfungsgebühr, die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst, Sonderrufzeichen), andere Behördenleistungen jedoch künftig bezahlt werden müssen (z.B. Neuausstellung einer Urkunde, Zweitschriften, Änderung der Zulassungsdaten). In der Anlage erhalten Sie ein Verzeichnis der ab Oktober gültigen Gebührenpositionen für den Amateurfunkdienst.


    –> Anlage zur Meldung

    csm_BnetzA-Schild-1075x650_7eec9e4858.jpg

    Quelle: https://www.darc.de/home/