Hallo zusammen!
Beim Stöbern in Bezug auf Allgemeinzuteilungen der BNetzA ist mir die o.g. Allgemeinzuteilung „merkwürdig“ aufgefallen.
http://www.bundesnetzagentur.d…43?__blob=publicationFile
Unter Hörhilfen sind meines Erachtens vermutlich Hörgeräte und/oder ähnliches gemeint. Zum Beispiel könnte ich mir darunter, einen ans TV-Gerät „gekoppelten“ Sender, der das Tonsignal vom TV an einem dem entsprechenden Kopfhörer bzw. Hörhilfe überträgt, vorstellen.
Soweit so gut, wenn meine Vermutung überhaupt richtig sein sollte.
Allerdings sind mir folgende Punkte „ins Auge gesprungen“:
1. Maximale Strahlungsleistung für mobile Sendefunkstellen (ERP): 10 mW.
Das kann ich „halbwegs“ nachvollziehen. Ein „kleiner“ Sender z.B. am TV-Gerät, der den Ton überträgt. Was mich ein wenig stutzig macht, ist die „Aussage“ _mobile Sendefunkstelle_, denn in...
... 2. Maximale Strahlungsleistung für ortsfeste Sendefunkstellen (ERP): 500 mW
Darunter könnte ich mir „eventuell“ einen fest installierten Sender, z.B. auf einem Krankenhausdach vorstellen, der ebenfalls den TV-Ton überträgt. Natürlich jeden „Programm-Ton“ auf einer anderen Frequenz in dem zugeteilten Bereich.
Nun stellt sich mir jetzt die Frage: 0,5 Watt ERP auf z.B. einem KKH-Dach. Das würde schon locker einige KM überbrücken und ist doch wohl kaum der Sinn.
Sind meine Vermutungen überhaupt richtig?
Oder wozu benötigt man „Hörhilfen-Sender“ von bis zu 0.5 Watt?
Vielen Dank im Voraus...
Preppy