Rechtliche Frage

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    Und zwar habe ich einen Verein drauf hingewiesen das die , PD505 in dem fall , Geräte so nicht programmiert sein dürfen das PMR Frequenzen da nichts zu suchen haben , ob die Betriebsfunkfrequenz , in DMR , zugeteilt ist weiss ich nicht. Desweiteren bekommen die BOS Dienste, die sich bei solch Veranstaltungen vor Ort befinden, auch solch ein Gerät.

    Also ich weiss wenn ich mit dieser Kombination erwischt werde wirds nicht lustig.


    Wie sieht das den nu in dem oben genannten falle aus??


    Es sind mehrere Hundert Geräte so Programmiert und im einsatz!

  • Hallo!


    Ich weis nicht worüber du dich aufregst.

    Lies dir die Allgemeinverfügung zu PMR446 nochmal genau durch.


    Als ich anfing mich mit der Thematik "PMR446 auf Betriebshandfunkgeräte" auseinander setzen musste, wurde gerade das MPT1327 Bündelfunknetz abgeschaltet.

    Dementsprechend kamen viele Anfragen rein ob man z.B. GP1200 noch irgendwie nutzen könne.


    Und ja, war damals schon statthaft.

    Voraussetzung damals: Einpegeln auf maximal 500mW und danach Antenne festkleben.


    Voraussetzung heute: Handfunkgerät, maximal 500mW EIRP, Sendezeitbegrenzung.


    Also bis auf gaaaanz vereinzelte Handfunkgeräte aus dem Betriebsfunk können das alle.

    Nicht mal die Antenne muss man noch festkleben. Es obliegt alleine dem Anwender das er da eine HFG-Antenne anschließt, und eben keine Stationsantenne, Mobilantenne, möglicher weise was mit Gewinn usw.


    Wenn die BnetzA sowas sieht prüfen sie kurz die Sendeleistung.

    Das müssen die aber nicht mal stichprobenweise am Meßplatz machen.

    Deren Geräte nebst Antennen sind saugut geeicht und das Personal erfahren.

    Die können schon sehr gut auf Distanz sehen ob die eher mit 500mW oder eher mit 2W funken.


    Im Übrigen als Aufklärung woher diese Gerüchte kommen:

    Geht man Jahrzehnte zurück, war es bei CB-Funk so geregelt das alle Geräte staatlich geprüft wurden. Je nach CB-Gerät bekam die Geräteserie dann Zulassungszeichen.


    Für PMR446 sowie für Freenet hat man diesen Wahnsin gelassen.

    Es gibt in ganz Europa keinerlei Gerätezulassung die ein Freenet- oder PMR446-Gerät haben muss um als Jedermanns-Gerät zu gelten.

    Es gibt in erster Instanz die nationale Frequenzzuweisung als Allgemeinzuweisung.

    Dort stehen sämtliche unterstellten Standards drin nach denen im Verdachtsfall auf Regelkonformität geprüft wird.

    Ergo sollte derjenige der ein Handfunkgerät für den Betriebsfunk auf Freenet oder PMR446 einrichtet, eben prüfen ob alle Grenzwerte der in der jeweiligen Allgemeinverfügung genannten Standards eingehalten werden.


    Jürgen

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    Es werden die Grenzwerte nicht eingehalten
    ich kam in den genuss eines mal auszulesen und war alles auf high

  • Hmm, das mag ein Verdachtspunkt sein, aber wirklich wundern würde ich mit nicht mehr wenn es doch legal wäre.


    Ich komme eigentlich auch aus einer Zeit wo alles ganz exakt geregelt war.

    Seit aber gefühlt 15~18 Jahren etwa gab es bei der BnetzA die um sich greifende Idee das die Regeln von Frequenzzuweisungen und Frequenznutzungen flexibilisiert werden müssten.

    Damals ein abstraktes Thema.

    Nachdem mir aber unzählbare Beispiele vor die Augen vielen weis ich inzwischen was das heißt.


    Beispielsweise hieß es noch bis 2021 in der VVnömL "Die Einteilungen der unterschiedlichen Nutzergruppen ist verbindlich!".

    Galt aber schon seit etwa 2015 nix mehr.

    Eines von vielen Beispielen:


    Bei einer kommunalen Einrichtung einer Landesbehörde funkten etliche Handfunken über ein Relais.

    Als ich dann vor dem offenen Schaltschrank stand zog ich erstmal die Papiere aus der Dokumententasche und suchte die Frequenzzuweisung. Tatsächlich! Frequenzzuweisung eines in der VVnömL nicht definierten Duplexkanal mit Oberbandfrequenz 160,370MHz.


    Geht nicht !?! Geht heute doch!


    oder anderes Beispiel aus dem VA-Bereich:

    Funkmikrofone und InEar-Monitoring im VA-Bereich heute 470-690MHz, damals 470-870MHz mit regulär 20 oder 50mW.


    Die Toningenieure welche das FOH größerer Festivals bedienen, hängen da an solchen 50mW-Racksenderchen was dahinter für saftige 30W Sendeleistung.

    Verboten!?! Mitnichten...solche Toningenieure rufen Ihren bundesweit zuständigen BnetzA-Sachbearbeiter an und bekommen dafür telefonisch die nötige Kurzzeitzuweisung bevor der Schalter umgelegt wird.


    Allein in den letzten 15 Jahren begegneten mir solche "Unmöglichkeiten" immer häufiger, zuletzt fast jede Woche.


    Oder kurz zusammengefasst:

    Was "merkwürdige" Frequenznutzungen angeht, kommt es nicht mehr primär auf Regelkonformität zu Regelwerken wie VVnömL oder konkrete Allgemeinzuweisungen an.

    Vielmehr gilt: Was hat die BnetzA in ihrer Zuweisungs-Datenbank stehen?

    Gerade aus dem Bereich "Veranstaltungen" worum es bei deiner Frage ja ging, würde mich dort ein Eintrag wie "2,5" oder "4W Handfunkgeräte PMR446 von 10.9.2023 - 24.09.2023 genehmigt" nicht wundern.


    Jürgen