Das im Amtsblatt der französischen Regierung vom
30. Dezember 2018 veröffentlichte Finanzgesetz 2019 (Nr. 2018-1317) bestätigt
die Aufhebung von Artikel 45 des geänderten Finanzgesetzes für 1987, der die
Rechtsgrundlage für die Erhebung der jährlichen Amateurfunkgebühren war. In
Übereinstimmung mit der Praxis des französischen Verfassungsrechts muss noch
festgelegt werden, wie das neue Gesetz angewendet wird.
In Betracht kommen ein Ausführungserlass, ein Rundschreiben oder andere Formen.
Zuständig hierfür ist das Finanzministerium, das voraussichtlich in den nächsten
Wochen einen entsprechenden Text im Amtsblatt veröffentlichen wird.
Der französische Amateurfunkverband hat seinen Mitgliedern geraten, mit der
Zahlung der Gebühren, für die bereits Zahlungsaufforderungen ergangen waren, zu
warten. Der Abschaffung der französischen Amateurfunkgebühren, die zuletzt 46,00
€ pro Jahr betrugen, war eine ausführliche Debatte zwischen dem Finanzminister,
dem Rechnungshof und dem französischen Amateurfunkverband vorausgegangen.
Zunächst stellte sich die Frage, ob die Amateurfunkgebühren auch zu denjenigen
Steuern gehörten, die wegen Unwirtschaftlichkeit abgeschafft werden sollten. Die
Finanzbehörde verneinte dies mit dem Argument, dass die Gebühren nie auf
Wirtschaftlichkeit ausgerichtet gewesen seien, sondern im Wesentlichen dazu
dienten, die Akten auf dem Laufenden zu halten. Im Dialog mit den Behörden hatte
der französische Verband die Frage aufgeworfen, ob die fehlende
Wirtschaftlichkeit der Amateurfunkgebühren Qualität und Umfang der
Dienstleistungen beeinträchtige, die die französischen Funkamateure von der
Agence Nationale des Fréquences – vergleichbar der BNetzA – erwarten. Die
Antwort war, dass die Finanzierung dieser Dienstleistungen in jedem Fall durch
andere Mittel, wie z.B. Steuern auf Mobilfunkbetreiber, gesichert ist, die nicht
mit dem Betrag der erhobenen Amateurfunksteuer vergleichbar sind, was auch vom
Rechnungshof bestätigt wurde.
Im Sommer nannte der erste Präsident des Rechnungshofs bei einer Anhörung im
Senat die Amateurfunkgebühren als typisches Beispiel für die Abschaffung
unrentabler Steuern. Und auf dieser Grundlage haben die Senatoren im Ausschuss
einen Änderungsantrag angenommen, in dem die Streichung gefordert wird. Die
Regierung lehnte es nicht ab, und der Finanzausschuss der Nationalversammlung
verabschiedete am 14. Dezember die von den Senatoren geforderte Änderung des
Finanzgesetzes, die schließlich am Donnerstag, den 20. Dezember, in öffentlicher
Sitzung angenommen wurde.
Der französische Amateurfunkverband geht nicht davon aus, dass sich die
Abschaffung der Amateurfunkgebühren negativ auf den Status des
Amateurfunkdienstes in Frankreich auswirkt. Maßgebend für das Ansehen des
Amateurfunks im Vergleich zu anderen Funkdiensten bzw. Anwendern, z.B. dem
CB-Funk, seien die Amateurfunkprüfung und die auf Grund der Prüfung erteilte
Lizenz. Der Verband bleibe aber äußerst wachsam, was die Auswirkungen der
Abschaffung der Amateurfunkgebühren auf die Anerkennung und das Image des
Amateurfunks in Frankreich anbetrifft. Er sei jederzeit bereit, einzugreifen, um
den Platz des Amateurfunks in Frankreich zu verteidigen, insbesondere als
wichtiger Träger für die Förderung von Wissenschaft und neuen Technologien.
Nicht zu verkennen sei auch, dass die Abschaffung der Amateurfunkgebühren durch
das Parlament einer Anerkennung des Gemeinnützigkeitsprinzips des
Amateurdienstes entspricht.
(Zusammenfassung und Übersetzung von Helmut van Edig, DL3KBQ. Quelle: Webseite
des REF https://www.r-e-f.org )
Quelle: https://www.darc.de/home/